Jagdprüfung in OÖ

Dein Start ins Jägerleben!

FAQs zur Jagdprüfung

Die Jagdkurse können in einem beliebigen Bezirk besucht werden. Die Jagdprüfung jedoch muss in jenem Bezirk abgelegt werden, in welchem sich der ordentliche Hauptwohnsitz befindet. Wenn du in Oberösterreich über keinen Hauptwohnsitz verfügst, kannst du die Jagdprüfung bei einer beliebigen Prüfungskommission in Oberösterreich ablegen.

Der Besuch eines Vorbereitungskurses zur Jagdprüfung ist nicht Pflicht. Es ist auch möglich, sich das gesamte Wissen im Eigenstudium anzueignen und dann zur Prüfung anzutreten.

Zur Prüfung sind Prüfungswerber zuzulassen, die zum vorgesehenen Prüfungstermin das 15. Lebensjahr bereits vollendet haben, die ihren Hauptwohnsitz im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Bezirksgruppe des Landesjagdverbandes haben, bei der die Prüfungskommission eingerichtet ist oder die in Oberösterreich keinen Hauptwohnsitz haben.

Die Zulassung zur Prüfung ist schriftlich beim OÖ. Landesjagdverband (Geschäftsstelle) anzusuchen. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission (der Bezirksjägermeister).

Bitte beachte, dass bei der Anmeldung für den Ausbildungskurs noch keine Anmeldung zur Jagdprüfung notwendig ist. Dies wird im Lauf des Kurses mit dem Kursleiter gemeinsam veranlasst!

Wenn du die mündliche Prüfung nicht bestehst, entfällt für dich der praktische Teil der Prüfung. In diesem Fall kannst du nach Ablauf von sechs Monaten erneut die Jagdprüfung ablegen. Wenn du nur den praktischen Teil der Prüfung nicht bestanden hast, ist eine Wiederholung bereits nach Ablauf von drei Monaten möglich. Bei einer Wiederholung nach 18 Monaten ist allerdings wieder die gesamte Prüfung und nicht nur der praktische Teil abzulegen.

Es wird darauf hingewiesen, dass jene Personen, an welche ein Zivildienstbescheid ausgestellt wurde, für die Dauer von 15 Jahren ab Ausstellung des Zivildienstbescheides zur Führung einer Jagdwaffe in Ausübung der Jagd nicht berechtigt sind.

Allerdings kann die Landespolizeidirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen für die Ausübung der Jagd mit Bescheid eine Ausnahme vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilen. Diese Ausnahmegenehmigung kann erst nach bestandener Jagdprüfung eingereicht werden.

Notwendige Dokumente

  • Lichtbildausweis (Kopie)
  • ev. urkundlicher Nachweis akad. Titel (Kopie)
  • Lichtbildausweis (Kopie)
  • ev. urkundlicher Nachweis akad. Titel (Kopie)
  • Strafregisterbescheinigung (nicht älter als 1 Monat)
  • Nachweis der jagdlichen Eignung (Jagdprüfungszeugnis)

Quelle: www.ooeljv.at